Das AWA teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Mai 2018 mit, der GWP- Ingenieurvertrag könne in der vorliegenden Form genehmigt werden. Einen Beitrag an die GWP aus dem Trinkwasserfonds könne das AWA grundsätzlich zusichern. Der Beitragssatz könne erst gestützt auf die genehmigte GWP definitiv festgelegt werden. Die Kreditbeschlüsse der zuständigen Organe seien noch nachzureichen. Die Auszahlung werde nach Massgabe der vorhandenen Fondsmittel aufgrund der geprüften Schlussabrechnung sowie gemäss der Prioritätenliste für die Bearbeitung eingegangener Beitragsgesuche erfolgen.