h) Die Beschwerdegegnerin hat ein Gesuch vom 12. Januar 2023 um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde eingereicht. Dieses Gesuch ist mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos und daher als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG17). 4. Kosten 15 Siehe Beilage 7 zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 12. Januar 2023 16 Vorakten pag. 185 17 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)