g) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass für die beiden Etappen keine Gesamtbetrachtung erforderlich ist, die erste Etappe kann isoliert und unabhängig von der zweiten Etappe beurteilt werden. Dementsprechend beurteilt sich die Einsprachelegitimation für die erste Etappe alleine nach dieser. Diesbezüglich sind die Beschwerdeführenden nicht besonders betroffen, weshalb das AWA zu Recht auf ihre Einsprache nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.