Dies hat aber keinen Zusammenhang mit der Realisierung der ersten Etappe, sondern könnte ebenso der Fall sein, wenn die erste Etappe noch nicht realisiert würde. Die Werkleitungen des Resorts sind weder Gegenstand der ersten noch der zweiten Etappe (siehe entsprechende Bemerkung auf dem Überbauungsplan 216), so dass diesbezüglich selbst dann keine Gesamtbetrachtung möglich wäre, wenn die erste und zweite Etappe gemeinsam beurteilt würden.