Die Frage, wie das Resort ohne bestehende oder sichergestellte Abwasserentsorgung baubewilligt werden konnte, liegt ausserhalb des Streitgegenstands und ist daher nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Es mag sein, dass durch die Bautätigkeit auf dem Resortgelände für die Beurteilung der zweiten Etappe bereits Präjudizien geschaffen wurden oder noch geschaffen werden. Dies hat aber keinen Zusammenhang mit der Realisierung der ersten Etappe, sondern könnte ebenso der Fall sein, wenn die erste Etappe noch nicht realisiert würde.