seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2023 bestätigt wird. f) Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, die Beschwerdegegnerin habe es nicht geschafft, eine Gesamtplanung vorzunehmen und die geplanten Bautätigkeiten mit denjenigen des Resorts abzustimmen. Werde nun bis zur Beurteilung der zweiten Etappe auf dem Resortgelände weiter geplant und gebaut, so würden zwangsläufig Präjudizien geschaffen, die geeignet seien, die Beurteilung der zweiten Etappe massgeblich zu beeinflussen.