Wie erläutert wird die Linienführung der zweiten Etappe durch die erste Etappe nicht präjudiziert. Dementsprechend ist in der zweiten Etappe eine Verlegung der Leitungen im Uferweg-Trassee grundsätzlich nach wie vor möglich. Es ist nicht erkennbar und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht konkret dargelegt, weshalb in der zweiten Etappe eine Verlegung der Leitungen im Uferweg-Trassee aufgrund der ersten Etappe nicht mehr möglich sein sollte.