Nicht richtig ist die Annahme der Beschwerdeführenden, es sei vorgesehen, die Spülbohrung unter der Kantonstrasse hindurch bereits während der ersten Etappe zu erstellen. Diese Spülbohrung ist nicht Gegenstand des mit der ersten Etappe bewilligten Überbauungsplans 3, sondern des noch nicht bewilligten Überbauungsplans 2 der zweiten Etappe. Folglich darf diese Spülbohrung nicht im Rahmen der ersten Etappe ausgeführt werden, was von der Beschwerdegegnerin ausdrücklich eingeräumt wird.