Zudem erachten sie für die zweite Etappe nur eine Linienführung im Trassee des Uferwegs am See entlang als RPG12-konform. Die Realisierung der ersten Etappe steht einer solchen Linienführung der zweiten Etappe jedoch nicht entgegen (siehe hinten Erwägung 3.e). Soweit die Beschwerdeführenden bestreiten, dass für die Realisierung der ersten Etappe eine Dringlichkeit bestehe, ist dies unerheblich. Die Dringlichkeit der ersten Etappe ist nicht ausschlaggebend dafür, dass eine Etappierung zulässig ist. Entscheidend dafür ist, dass keine Abhängigkeit der ersten von der zweiten Etappe besteht. Somit ist die Etappierung mangels Koordinationsbedarfs zulässig. 3. Einsprachelegitimation