Eine Teilbaubewilligung, d.h. ein Aufsplitten eines Bauvorhabens in mehrere Teile und deren separate Beurteilung, ist zulässig, wenn dies unter dem Gesichtspunkt der Koordination unbedenklich ist. Das heisst, die Teilbaubewilligung muss alle Gegenstände umfassen, für die ein Koordinationsbedarf besteht (siehe Art. 32c BauG5). Einzelne Teile, die sich gegenseitig bedingen, dürfen nicht getrennt beurteilt werden.6 Die vorgenommene Etappierung ist hier demnach dann zulässig, wenn die erste Etappe unabhängig von der zweiten Etappe realisiert wird, wenn also die erste Etappe auch dann genau gleich gebaut würde, wenn es keine zweite Etappe gäbe.