c) Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, eine Differenzierung der Einsprachelegitimation für eine erste und zweite Etappe sei widersinnig und sachwidrig, das Projekt sei als Gesamtes zu betrachten, stellt sich zunächst die Frage, ob die vorgenommene Aufteilung des Gesamtprojekts in zwei Etappen zulässig ist. Wäre diese Aufteilung nicht zulässig, könnten sich die Beschwerdeführenden als Einsprechende gegen das Gesamtprojekt und damit auch hinsichtlich der ersten Etappe am Verfahren beteiligen.