Folglich hätten die Bauten der ersten Etappe sowie die während der gleichen Zeit auf dem Resort- Gelände zu erwartenden Konstruktionen direkte Auswirkungen auf die zweite Etappe und damit insbesondere auf die dabei geplante Linienführung. Daher sei eine Differenzierung der Einsprachelegitimation für eine erste und zweite Etappe widersinnig und sachwidrig. Das Projekt sei als Gesamtes zu betrachten. Die vorliegenden Baulücken im geplanten Abwasser-bzw. Trinkwassersystem führten zwangsläufig zu unbrauchbaren Leitungen. Sollte der Beschwerdegegnerin in der verbleibenden Zeit (das Resort solle bald eröffnet werden)