«Es ist der Resort-Bauherrschaft nicht zuzumuten, die bereits verbaute Pumpe durch ein leistungsfähigeres Modell zu ersetzen bzw. die Beschwerdegegnerin würde dadurch schadenersatzpflichtig; es ist der Resort-Bauherrschaft nicht zuzumuten, die nur auf das Resort ausgelegten Abwasserrohre durch Rohre mit grösserem Durchmesser zu ersetzen, um auch die Oberrieder Abwässer durchzuleiten bzw. die Beschwerdegegnerin würde dadurch schadenersatzpflichtig.»