So bestehe hinsichtlich der Leitungsführung auf dem Resortgelände von Wasser, Abwasser und Notwasserverbindung (wobei letztere Teil des Überbauungsplans sei) ein einziges «Schwarzes Loch». Werde nun bis zur Beurteilung der zweiten Etappe auf dem Resortgelände weiter geplant und gebaut, so würden zwangsläufig Präjudizien geschaffen, die geeignet seien, die Beurteilung der zweiten Etappe massgeblich zu beeinflussen. So seien folgende Argumentationen absehbar: «Es ist der Resort-Bauherrschaft nicht zuzumuten, die bereits verbaute Pumpe durch ein leistungsfähigeres Modell zu ersetzen bzw. die Beschwerdegegnerin würde dadurch schadenersatzpflichtig;