Diese Linienführung der zweiten Etappe durch die Landwirtschaftszone werde damit durch die erste Etappe präjudiziert. Das Pumpwerk Gryt mit den zu realisierenden Anschlüssen für die Spülbohrung aus Nordosten durch die Landwirtschaftszone werde von der Beschwerdegegnerin unweigerlich als Argument verwendet werden, um in der zweiten Etappe die Abwasser-Linienführung um das Resort herum mit dem Argument, eine nachträgliche bauliche Anpassung des Pumpwerks Gryt sei unverhältnismässig, zu begründen. Aufgrund dieser präjudizierten Linienführung für die zweite Etappe seien 4 Michael Pflüger, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 23