b) Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, das Pumpwerk Gryt sei Teil der ersten Etappe. Aus dem Überbauungsplan 2 gehe hervor, dass die Konstruktion des Pumpwerks Gryt eine Zuleitung des Abwassers mittels Spülbohrung von Nordosten her vorsehe, womit die Linienführung der zweiten Etappe zwangsläufig durch die Landwirtschaftszone mit insbesondere ihren Grundstücken Nrn. A.________, B.________ und I.________ führe. Diese Linienführung der zweiten Etappe durch die Landwirtschaftszone werde damit durch die erste Etappe präjudiziert.