2. Aufteilung in zwei Etappen a) Die Vorinstanz hat das Nichteintreten auf die Einsprache der Beschwerdeführenden damit begründet, dass ihre vom Projekt betroffenen Parzellen Oberried Grundbuchblatt Nrn. A.________, B.________ und I.________ im Perimeter der zweiten Etappe liegen würden. Die erste Etappe habe auf die Linienführung der zweiten Etappe keinen Einfluss, weshalb sie von der ersten Etappe nicht besonders betroffen seien. Damit sei kein schutzwürdiges Interesse auszumachen und auf die Einsprache sei im vorliegenden Verfahren betreffend erster Etappe nicht einzutreten. Auf die Einsprache sei im Gesamtentscheid betreffend zweiter Etappe einzugehen.