b) Das AWA ist auf die Einsprache der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Wem die Vorinstanz die Parteistellung bzw. die Einsprachelegitimation abgesprochen hat, ist ohne weiteres beschwerdebefugt. Der entsprechende Nichteintretensentscheid ist in jedem Fall anfechtbar, unbesehen darum, ob die Partei in der Sache selber Erfolg gehabt hätte. In diesem Fall wird die im vorinstanzlichen Verfahren umstrittene formelle Legitimationsfrage zur materiellen Frage und zum Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens.4 Die Beschwerdeführenden sind demzufolge zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid ist einzutreten.