1. Eintreten a) Angefochten ist ein Entscheid des AWA, mit welchem dieses eine Überbauungsordnung zur Sicherung von öffentlichen Leitungen genehmigt hat. Die Wasserversorgungen können die Durchleitungsrechte für öffentliche Leitungen durch eine Überbauungsordnung öffentlichrechtlich sichern (Art. 21 Abs. 1 WVG). Analoges gilt für öffentliche Abwasserleitungen (Art. 28 Abs. 1 KGSchG i.V.m. Art. 21 und 22 WVG). Überbauungsordnungen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Stelle der BVD. Gegen den Beschluss kann bei der BVD Beschwerde geführt werden (Art. 22 Abs. 4 und 5 WVG).