Gleichzeitig reichte die Beschwerdegegnerin ein Gesuch vom 12. Januar 2023 um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 2. September 2022 ein. Auch das AWA stellt sich in seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2023 auf den Standpunkt, eine Etappierung sei zulässig. Die Beschwerdeführenden äusserten sich mit Eingabe vom 8. März 2023 zu den beiden Stellungnahmen vom 12. und 16. Januar 2023 und bekräftigten darin ihre Ansicht, wonach das Bauvorhaben und damit beide Etappen gemeinsam zu beurteilen und zu prüfen seien. Daraufhin reichte die Beschwerdegegnerin Schlussbemerkungen vom 17. März 2023 ein.