Mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 gab das Rechtsamt der Beschwerdegegnerin und dem AWA Gelegenheit, zu Überlegungen des Rechtsamts hinsichtlich Zulässigkeit der Aufteilung des Gesamtprojekts in zwei Etappen mit Teilbaubewilligung für die erste Etappe Stellung zu nehmen. Mit Stellungnahme vom 12. Januar 2023 bekräftigte die Beschwerdegegnerin ihre Haltung, wonach die Etappe 1 unabhängig von der Etappe 2 realisiert werde und daher eine Aufteilung zulässig sei. Gleichzeitig reichte die Beschwerdegegnerin ein Gesuch vom 12. Januar 2023 um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 2. September 2022 ein.