1. Die Beschwerdegegnerin beabsichtigt die Aufhebung ihrer Abwasserreinigungsanlage (ARA) mit Anschluss an die ARA Interlaken. Zudem soll eine Verbindungsleitung zwischen den Wasserversorgungen Oberried und Niederried erstellt werden. Zur Sicherung dieser öffentlichen Wasser- und Abwasserleitungen mit Sonderbauwerken und Nebenanlagen inklusive Baubewilligung wurde eine Überbauungsordnung im Sinne von Art. 28 KGSchG1 und Art. 21 WVG2 erarbeitet. Zusätzlich zu den Wasser- und Abwasserleitungen soll ein Kabelschutzrohr der BKW verlegt werden, das leidglich Gegenstand der Baubewilligung, nicht aber der Sicherung von öffentlichen Leitungen ist.