Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 140/2022/24 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 4. April 2023 Das Verwaltungsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen (VGE 2023/15 vom 11.08.2023). in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer 1 Frau D.________ Beschwerdeführerin 2 Herrn E.________ Beschwerdeführer 3 Frau F.________ Beschwerdeführerin 4 Frau G.________ Beschwerdeführerin 5 alle vertreten durch Herrn Rechtsanwalt H.________ und Gemischte Gemeinde Oberried am Brienzersee, Hauptstrasse 21, 3854 Oberried am Brienzersee Beschwerdegegnerin sowie Amt für Wasser und Abfall (AWA), Rechtsdienst, Reiterstrasse 11, 3013 Bern betreffend die Verfügung des Amts für Abfall und Wasser (AWA) vom 5. August 2022 (Ge- schäfts-Nr. AWA 266554; Sicherung von öffentlichen Wasser- und Abwasserleitungen, 1. Etappe Niederried bis Gryt) 1/10 BVD 140/2022/24 I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin beabsichtigt die Aufhebung ihrer Abwasserreinigungsanlage (ARA) mit Anschluss an die ARA Interlaken. Zudem soll eine Verbindungsleitung zwischen den Wasserversorgungen Oberried und Niederried erstellt werden. Zur Sicherung dieser öffentlichen Wasser- und Abwasserleitungen mit Sonderbauwerken und Nebenanlagen inklusive Baubewilli- gung wurde eine Überbauungsordnung im Sinne von Art. 28 KGSchG1 und Art. 21 WVG2 erarbei- tet. Zusätzlich zu den Wasser- und Abwasserleitungen soll ein Kabelschutzrohr der BKW verlegt werden, das leidglich Gegenstand der Baubewilligung, nicht aber der Sicherung von öffentlichen Leitungen ist. Das Gesamtprojekt soll in zwei Etappen mit formell eigenständigen Verfahren um- gesetzt werden. Die erste Etappe umfasst die Strecke von Niederried bis Gryt inklusive dem Pumpwerk Gryt-Resort mit den Überbauungsplänen 3 und 4. Die zweite Etappe umfasst die Stre- cke Gryt bis Oberried inklusive dem Umbau der ARA Oberried in ein Pumpwerk mit den Überbau- ungsplänen 1 und 2. Die Überbauungsordnungen beider Etappen wurden gleichzeitig publiziert und öffentlich aufgelegt. Gegen die Überbauungsordnungen erhoben unter anderen die Be- schwerdeführenden am 14. April 2022 gemeinsam Einsprache. Nachdem der Gemeinderat der Beschwerdegegnerin die Überbauungsordnung der ersten Etappe am 28. Juni 2022 beschlossen und die Beschwerdegegnerin beim Amt für Wasser und Abfall (AWA) am 18. Juli 2022 ein Gesuch um deren Genehmigung eingereicht hatte, genehmigte das AWA diese mit Gesamtentscheid vom 5. August 2022. Gleichzeitig trat das AWA auf die Einsprache der Beschwerdeführenden «vorlie- gend (1. Etappe)» nicht ein. 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 2. September 2022 gemeinsam Be- schwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragen, der Gesamtentscheid vom 5. August 2022 sei aufzuheben. Die Sache sei an die Vorinstanz zurück- zuweisen und diese anzuweisen, auf die Einsprache der Beschwerdeführenden vom 14. April 2022 einzutreten. Eventualiter sei der Gesamtentscheid vom 5. August 2022 aufzuheben, die Ein- sprache vom 14. April 2022 gutzuheissen und das Bauvorhaben respektive die Überbauungsord- nung abzuweisen. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet3, führte den Schriftenwech- sel durch und holte die Vorakten ein. Die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. September 2022 und das AWA in seiner Beschwerdevernehmlassung vom 3. Oktober 2022 beantragen die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 gab das Rechtsamt der Beschwerdegegnerin und dem AWA Gelegenheit, zu Überlegungen des Rechts- amts hinsichtlich Zulässigkeit der Aufteilung des Gesamtprojekts in zwei Etappen mit Teilbaube- willigung für die erste Etappe Stellung zu nehmen. Mit Stellungnahme vom 12. Januar 2023 be- kräftigte die Beschwerdegegnerin ihre Haltung, wonach die Etappe 1 unabhängig von der Etappe 2 realisiert werde und daher eine Aufteilung zulässig sei. Gleichzeitig reichte die Beschwerdegeg- nerin ein Gesuch vom 12. Januar 2023 um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 2. September 2022 ein. Auch das AWA stellt sich in seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2023 auf den Standpunkt, eine Etappierung sei zulässig. Die Beschwerdeführenden äusserten sich mit Eingabe vom 8. März 2023 zu den beiden Stellungnahmen vom 12. und 16. Januar 2023 und bekräftigten darin ihre Ansicht, wonach das Bauvorhaben und damit beide Etappen gemein- sam zu beurteilen und zu prüfen seien. Daraufhin reichte die Beschwerdegegnerin Schlussbemer- kungen vom 17. März 2023 ein. 1 Kantonales Gewässerschutzgesetz vom 11. November 1996 (KGSchG; BSG 821.0) 2 Wasserversorgungsgesetz vom 11. November 1996 (WVG; BSG 752.32) 3 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2/10 BVD 140/2022/24 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten a) Angefochten ist ein Entscheid des AWA, mit welchem dieses eine Überbauungsordnung zur Sicherung von öffentlichen Leitungen genehmigt hat. Die Wasserversorgungen können die Durchleitungsrechte für öffentliche Leitungen durch eine Überbauungsordnung öffentlichrechtlich sichern (Art. 21 Abs. 1 WVG). Analoges gilt für öffentliche Abwasserleitungen (Art. 28 Abs. 1 KGSchG i.V.m. Art. 21 und 22 WVG). Überbauungsordnungen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Stelle der BVD. Gegen den Beschluss kann bei der BVD Beschwerde geführt werden (Art. 22 Abs. 4 und 5 WVG). Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerden gegen den Genehmigungsentscheid und damit auch gegen den Nichteintretensentscheid des AWA zuständig. b) Das AWA ist auf die Einsprache der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Wem die Vor- instanz die Parteistellung bzw. die Einsprachelegitimation abgesprochen hat, ist ohne weiteres beschwerdebefugt. Der entsprechende Nichteintretensentscheid ist in jedem Fall anfechtbar, un- besehen darum, ob die Partei in der Sache selber Erfolg gehabt hätte. In diesem Fall wird die im vorinstanzlichen Verfahren umstrittene formelle Legitimationsfrage zur materiellen Frage und zum Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens.4 Die Beschwerdeführenden sind demzufolge zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde gegen den Nicht- eintretensentscheid ist einzutreten. 2. Aufteilung in zwei Etappen a) Die Vorinstanz hat das Nichteintreten auf die Einsprache der Beschwerdeführenden damit begründet, dass ihre vom Projekt betroffenen Parzellen Oberried Grundbuchblatt Nrn. A.________, B.________ und I.________ im Perimeter der zweiten Etappe liegen würden. Die erste Etappe habe auf die Linienführung der zweiten Etappe keinen Einfluss, weshalb sie von der ersten Etappe nicht besonders betroffen seien. Damit sei kein schutzwürdiges Interesse auszu- machen und auf die Einsprache sei im vorliegenden Verfahren betreffend erster Etappe nicht ein- zutreten. Auf die Einsprache sei im Gesamtentscheid betreffend zweiter Etappe einzugehen. b) Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, das Pumpwerk Gryt sei Teil der ersten Etappe. Aus dem Überbauungsplan 2 gehe hervor, dass die Konstruktion des Pumpwerks Gryt eine Zuleitung des Abwassers mittels Spülbohrung von Nordosten her vorsehe, womit die Linien- führung der zweiten Etappe zwangsläufig durch die Landwirtschaftszone mit insbesondere ihren Grundstücken Nrn. A.________, B.________ und I.________ führe. Diese Linienführung der zweiten Etappe durch die Landwirtschaftszone werde damit durch die erste Etappe präjudiziert. Das Pumpwerk Gryt mit den zu realisierenden Anschlüssen für die Spülbohrung aus Nordosten durch die Landwirtschaftszone werde von der Beschwerdegegnerin unweigerlich als Argument verwendet werden, um in der zweiten Etappe die Abwasser-Linienführung um das Resort herum mit dem Argument, eine nachträgliche bauliche Anpassung des Pumpwerks Gryt sei unverhältnis- mässig, zu begründen. Aufgrund dieser präjudizierten Linienführung für die zweite Etappe seien 4 Michael Pflüger, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 23 3/10 BVD 140/2022/24 die Beschwerdeführenden 1 bis 5 damit als Grundeigentümerschaft direkt betroffen. Zusätzlich seien sie auch durch die von der präjudizierten Abwasserleitung der zweiten Etappe zu erwarten- den Geruchsimmissionen direkt betroffen. Zudem sei offensichtlich vorgesehen, die Spülbohrung unter der Kantonstrasse hindurch zum Pumpwerk Gryt bereits während der ersten Etappe zu erstellen. Dies gehe aus der Aktennotiz der Begehung vom 14. Januar 2022 hervor, in welcher der Ingenieur als Termin für diese Spülbohrung in Richtung Oberried den September 2022 nenne. Auch deswegen sei der Beschwerdeführer 1 als Eigentümer der Parzellen Nrn. A.________ und B.________ durch den Bau der ersten Etappe unmittelbar betroffen. Weiter habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass unter anderem wegen der ersten Etappe eine Ausgangslage geschaffen werde, die zwangsläufig zu einer völlig unverantwortlichen Ver- schwendung von Steuergeldern bzw. Subventionen aufgrund von Mehrspurigkeiten und Ineffizi- enzen führen werde. Es werde ohne jegliche nachvollziehbare Begründung weder die Abwasser- Verbindungsleitung noch die Notwasser-Verbindungsleitung in das Uferweg-Trassee integriert, wie dies bereits eine Studie aus dem Jahr 2018 vernünftigerweise vorgeschlagen habe. Die Be- schwerdegegnerin habe es in den letzten vier Jahren nicht geschafft, eine Gesamtplanung vorzu- nehmen und die geplanten Bautätigkeiten mit denjenigen des Resorts abzustimmen. So bestehe hinsichtlich der Leitungsführung auf dem Resortgelände von Wasser, Abwasser und Notwasser- verbindung (wobei letztere Teil des Überbauungsplans sei) ein einziges «Schwarzes Loch». Werde nun bis zur Beurteilung der zweiten Etappe auf dem Resortgelände weiter geplant und gebaut, so würden zwangsläufig Präjudizien geschaffen, die geeignet seien, die Beurteilung der zweiten Etappe massgeblich zu beeinflussen. So seien folgende Argumentationen absehbar: «Es ist der Resort-Bauherrschaft nicht zuzumuten, die bereits verbaute Pumpe durch ein leistungs- fähigeres Modell zu ersetzen bzw. die Beschwerdegegnerin würde dadurch schadenersatzpflich- tig; es ist der Resort-Bauherrschaft nicht zuzumuten, die nur auf das Resort ausgelegten Abwas- serrohre durch Rohre mit grösserem Durchmesser zu ersetzen, um auch die Oberrieder Abwässer durchzuleiten bzw. die Beschwerdegegnerin würde dadurch schadenersatzpflichtig.» Folglich hätten die Bauten der ersten Etappe sowie die während der gleichen Zeit auf dem Resort- Gelände zu erwartenden Konstruktionen direkte Auswirkungen auf die zweite Etappe und damit insbesondere auf die dabei geplante Linienführung. Daher sei eine Differenzierung der Einspra- chelegitimation für eine erste und zweite Etappe widersinnig und sachwidrig. Das Projekt sei als Gesamtes zu betrachten. Die vorliegenden Baulücken im geplanten Abwasser-bzw. Trinkwasser- system führten zwangsläufig zu unbrauchbaren Leitungen. Sollte der Beschwerdegegnerin in der verbleibenden Zeit (das Resort solle bald eröffnet werden) kein Vertragsabschluss bezüglich Trinkwassernotleitung auf dem Resortgelände gelingen, stünde die Beschwerdegegnerin vor grossen Problemen. c) Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, eine Differenzierung der Einsprachele- gitimation für eine erste und zweite Etappe sei widersinnig und sachwidrig, das Projekt sei als Gesamtes zu betrachten, stellt sich zunächst die Frage, ob die vorgenommene Aufteilung des Gesamtprojekts in zwei Etappen zulässig ist. Wäre diese Aufteilung nicht zulässig, könnten sich die Beschwerdeführenden als Einsprechende gegen das Gesamtprojekt und damit auch hinsicht- lich der ersten Etappe am Verfahren beteiligen. d) Beim angefochtenen Gesamtentscheid handelt es sich um die Genehmigung einer Über- bauungsordnung zur Sicherung von öffentlichen Wasser- und Abwasserleitungen mit Sonderbau- werken und Nebenanlagen, wobei dieser Gesamtentscheid auch die Baubewilligung für diese Lei- tungen beinhaltet. Das gesamte Projekt hat die Aufhebung der ARA Oberried mit Anschluss an die ARA Interlaken sowie die Schaffung einer Verbindungsleitung zwischen den Wasserversor- 4/10 BVD 140/2022/24 gungen Oberried und Niederried zum Ziel. Dieses Gesamtprojekt wurde in zwei Etappen aufge- teilt. Der angefochtene Gesamtentscheid beinhaltet die Genehmigung inklusive Baubewilligung für die erste Etappe (Strecke von Niederried bis Gryt inklusive dem Pumpwerk Gryt-Resort mit den Überbauungsplänen 3 und 4), die zweite Etappe (Strecke Gryt bis Oberried inklusive dem Umbau der ARA Oberried in ein Pumpwerk mit den Überbauungsplänen 1 und 2) soll später ge- nehmigt und baubewilligt werden. Insofern handelt es sich beim angefochtenen Gesamtentscheid unter anderem um eine Teilbaubewilligung. Eine Teilbaubewilligung, d.h. ein Aufsplitten eines Bauvorhabens in mehrere Teile und deren se- parate Beurteilung, ist zulässig, wenn dies unter dem Gesichtspunkt der Koordination unbedenk- lich ist. Das heisst, die Teilbaubewilligung muss alle Gegenstände umfassen, für die ein Koordi- nationsbedarf besteht (siehe Art. 32c BauG5). Einzelne Teile, die sich gegenseitig bedingen, dür- fen nicht getrennt beurteilt werden.6 Die vorgenommene Etappierung ist hier demnach dann zuläs- sig, wenn die erste Etappe unabhängig von der zweiten Etappe realisiert wird, wenn also die erste Etappe auch dann genau gleich gebaut würde, wenn es keine zweite Etappe gäbe. In diesem Fall ist die erste Etappe nicht durch die zweite Etappe bedingt und es besteht diesbezüglich kein Ko- ordinationsbedarf. e) Aus den vorhandenen Unterlagen ergibt sich, dass die heute bestehende ARA Oberried nicht in der Lage ist, dereinst das Abwasser des sich im Bau befindenden Lake Resorts aufzuneh- men. Die ARA Oberried müsste dafür ausgebaut werden. Alternativ besteht die Möglichkeit, die ARA Oberried aufzugeben und sich dafür der ARA Region Interlaken anzuschliessen.7 Die Stimm- berechtigten der Beschwerdegegnerin haben sich am 2. Mai 2021 gegen einen Ausbau der ARA Oberried und für einen Beitritt zur ARA Region Interlaken entschieden.8 Für das Abwasser des Lake Resorts bedeutet dies, dass dieses nicht der ARA Oberried zugeführt werden kann, sondern mit einer Verbindungsleitung nach Niederried abgeleitet werden muss, von wo es anschliessend über die bestehende Kanalisation in die ARA Region Interlaken gelangt. Damit das Abwasser des Lake Resorts entsprechend entsorgt werden kann, muss die erste Etappe Niederried bis Gryt inklusive Pumpwerk Gryt-Resort realisiert werden. Insofern besteht keine Abhängigkeit der ersten von der zweiten Etappe, die erste Etappe muss ohnehin realisiert werden und macht auch für sich alleine Sinn. Der Stellungnahme des Projektverfassers vom 12. Januar 2023 kann zwar entnom- men werden, dass der Leitungsdurchmesser der Druckleitung der ersten Etappe ohne die zweite Etappe möglicherweise geringfügig reduziert werden könnte, was aber nur einen kleinen Einfluss auf die Kosten hätte. Die Freispiegelleitung würde auch für die erste Etappe alleine in unverän- derter Dimension beibehalten. Somit wäre die erste Etappe in der geplanten Grösse beziehungs- weise Kapazität für sich alleine auch nicht in relevanter Weise überdimensioniert.9 f) Hinsichtlich der Trinkwasserleitung ist zu berücksichtigen, dass diese der Trinkwasserver- sorgung in Notlagen dient. Aus den vorhandenen Unterlagen ergibt sich dabei, dass die Trinkwas- serleitungen im Bereich der zweiten Etappe zwischen Oberried und dem Lake Resort bereits be- stehen,10 mit der zweiten Etappe sollen diese bestehenden Leitungen lediglich im Sinne einer Sanierung ersetzt werden. Noch nicht vorhanden ist jedoch die Leitung der ersten Etappe zwi- schen Niederried und dem Lake Resort. Sobald diese erste Etappe realisiert ist, ist die Trinkwas- serversorgung in Notlagen über das bereits bestehende Leitungsnetzt im Bereich der zweiten 5 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 6 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 32–32d N. 5a 7 Siehe insbesondere Beilagen 1 und 2 der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 12. Januar 2023 8 Siehe Beilage 3 der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 12. Januar 2023 9 Siehe Beilage 7 der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 12. Januar 2023 10 Siehe dazu die Überbauungspläne 1 und 2 (Vorakten pag. 184 und 185) 5/10 BVD 140/2022/24 Etappe daher bereits sichergestellt. Dies unabhängig davon, ob die zweite Etappe realisiert wird oder nicht.11 g) Gemäss Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 12. Januar 2023 benötigt schliess- lich auch die BKW, die ein Kabelschutzrohr in die Leitungsgräben der ersten und zweiten Etappe verlegen will, die erste Etappe unabhängig von der zweiten Etappe. Auch der Projektverfasser bestätigt in seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2023, dass die erste Etappe von der BKW ohne die zweite Etappe in Betrieb genommen werden kann und somit für sich alleine funktioniert. h) Demzufolge ist davon auszugehen, dass die erste Etappe ohnehin gebaut wird, unabhängig von der Realisierung der zweiten Etappe. Dies und die entsprechenden Umstände werden durch das AWA in seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2023 bestätigt. Was die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 8. März 2023 dagegen einwenden, überzeugt nicht. So wiederholen sie ihre falsche Annahme, bereits in der ersten Etappe sei die Spülbohrung unter der Kantons- trasse vorgesehen, obwohl sie zur zweiten Etappe gehöre (siehe hinten Erwägung 3.c). Zudem erachten sie für die zweite Etappe nur eine Linienführung im Trassee des Uferwegs am See ent- lang als RPG12-konform. Die Realisierung der ersten Etappe steht einer solchen Linienführung der zweiten Etappe jedoch nicht entgegen (siehe hinten Erwägung 3.e). Soweit die Beschwerde- führenden bestreiten, dass für die Realisierung der ersten Etappe eine Dringlichkeit bestehe, ist dies unerheblich. Die Dringlichkeit der ersten Etappe ist nicht ausschlaggebend dafür, dass eine Etappierung zulässig ist. Entscheidend dafür ist, dass keine Abhängigkeit der ersten von der zwei- ten Etappe besteht. Somit ist die Etappierung mangels Koordinationsbedarfs zulässig. 3. Einsprachelegitimation a) Weiter stellt sich die Frage, ob das AWA zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwer- deführenden im Genehmigungsverfahren der ersten Etappe eingetreten ist. Zur Einsprache befugt sind Personen, welche durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind (Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG; siehe auch Art. 22 Abs. 1 WVG i.V.m. Art. 60 Abs. 2 BauG). Nach Lehre und Rechtsprechung ist eine Person in schutzwür- digen Interessen berührt, wenn sie durch ein Bauvorhaben in höherem Mass als die Allgemeinheit betroffen ist und zum Streitgegenstand eine besondere Beziehungsnähe hat. Diese Anforderun- gen grenzen die Beschwerden betroffener Drittpersonen von der unzulässigen Popularbe- schwerde ab. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die besondere Beziehungs- nähe zum Streitgegenstand bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. In einer besonders nahen Beziehung zur Streitsache stehen naturgemäss die Nachbarn des Bau- grundstücks. Der Kreis der betroffenen Nachbarschaft kann aber nicht allgemein festgelegt wer- den, sondern muss im Einzelfall nach den konkreten Verhältnissen bestimmt werden. Die Nach- barschaft reicht so weit wie die allfälligen nachteiligen Auswirkungen des Bauvorhabens. Die mög- liche Störung muss aber deutlich wahrnehmbar sein und objektiv betrachtet als Nachteil empfun- den werden. In der Regel zu bejahen ist die Einsprachebefugnis des Nachbarn, wenn dessen Liegenschaft unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrs- träger davon getrennt wird. Allerdings ergibt sich die Legitimation nicht schon allein aus der räum- lichen Nähe, sondern erst aus einer daraus herrührenden besonderen Betroffenheit.13 11 Siehe dazu die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 12. Januar 2023 und Beilage 7 zu dieser Stellung- nahme 12 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 13 Vgl. Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35–35c N. 16 bis 17a, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung 6/10 BVD 140/2022/24 b) Den Beschwerdeführenden gehören Parzellen, die möglicherweise (je nach Linienführung) durch die zweite Etappe betroffen sein werden. Durch die erste Etappe als solche sind sie nicht unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen und damit nicht besonders berührt. Dies ist unbestritten, auch die Beschwerdeführenden selber machen keine solche direkte Betrof- fenheit hinsichtlich der ersten Etappe geltend. c) Allerdings sind die Beschwerdeführenden der Ansicht, die erste Etappe habe Einfluss auf die Linienführung der zweiten Etappe und präjudiziere diesbezüglich eine Linienführung, die ihre Grundstücke betreffe. Sie machen dazu zunächst geltend, die Konstruktion des Pumpwerks Gryt sehe eine Zuleitung des Abwassers mittels Spülbohrung unter der Kantonsstrasse hindurch von Nordosten her vor, womit die Linienführung der zweiten Etappe durch die Landwirtschaftszone mit ihren Parzellen präjudiziert werde. Richtig ist, dass das Pumpwerk Gryt bereits mit einer Zuleitung für die Leitung der zweiten Etappe aus Oberried gebaut werden soll. Das Pumpwerk funktioniert aber auch, wenn die Leitung der zweiten Etappe (noch) nicht an diese Zuleitung angeschlossen ist. Diese Zuleitung für die Leitung aus Oberried ist an der Südwestfassade im Bereich der westlichen Ecke des Pumpwerks vorge- sehen, wo sich auch alle anderen Schmutzwasserzuleitungen und -wegleitungen befinden. Dieser Ort der Zuleitung mag für die derzeit projektierte Linienführung der zweiten Etappe in Richtung Nordosten gut geeignet sein, schliesst eine andere Linienführung aber nicht aus. Dies belegt die geplante Linienführung für die beiden Leitungen aus dem Pumpwerk des Resorts und für den Notüberlauf in den See, die in Richtung Südosten führen.14 Nicht richtig ist die Annahme der Beschwerdeführenden, es sei vorgesehen, die Spülbohrung un- ter der Kantonstrasse hindurch bereits während der ersten Etappe zu erstellen. Diese Spülboh- rung ist nicht Gegenstand des mit der ersten Etappe bewilligten Überbauungsplans 3, sondern des noch nicht bewilligten Überbauungsplans 2 der zweiten Etappe. Folglich darf diese Spülboh- rung nicht im Rahmen der ersten Etappe ausgeführt werden, was von der Beschwerdegegnerin ausdrücklich eingeräumt wird. Von einer Präjudizierung der Linienführung für die zweite Etappe kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden, jedenfalls mit Blick auf Linienführungen für die zweite Etappe, die tatsächlich in Frage kommen könnten. Es ist nicht erkennbar, inwiefern durch die erste Etappe inklusive dem Pumpwerk Gryt die Auswahl an realistischen Linienführungen für die zweite Etappe eingeschränkt würde. Definiert wird mit dem Standort des Pumpwerks Gryt lediglich der Endpunkt der Linienführung für die zweite Etappe. Dieser Endpunkt wäre insbesondere für die von den Be- schwerdeführenden geforderte Linienführung im Trassee des Uferwegs nicht ungeeignet. d) Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, sie seien auch durch die von der präju- dizierten Abwasserleitung der zweiten Etappe zu erwartenden Geruchsimmissionen direkt betrof- fen. Dieses Argument würde jedoch voraussetzen, dass die Linienführung für die zweite Etappe durch die erste Etappe tatsächlich präjudiziert wird, was wie erläutert nicht der Fall ist. Auch aus diesem Argument lässt sich somit keine Einsprachelegitimation der Beschwerdeführenden für die erste Etappe ableiten. Durch allfällige Geruchsimmissionen der ersten Etappe sind sie nicht be- troffen, was sie, soweit erkennbar, auch nicht geltend machen. 14 Siehe den Plan «Neubau Abwasserpumpwerk Gryt-Resort», insbesondere den Grundriss und die Situation (Vorak- ten pag. 187) 7/10 BVD 140/2022/24 e) Die Beschwerdeführenden machen zudem geltend, wegen der ersten Etappe werde eine Ausgangslage geschaffen, die zwangsläufig zu einer völlig unverantwortlichen Verschwendung von Steuergeldern bzw. Subventionen aufgrund von Mehrspurigkeiten und Ineffizienzen führen werde. Es werde weder die Abwasser-Verbindungsleitung noch die Notwasser-Verbindungslei- tung in das Uferweg-Trassee integriert. Wie erläutert wird die Linienführung der zweiten Etappe durch die erste Etappe nicht präjudiziert. Dementsprechend ist in der zweiten Etappe eine Verlegung der Leitungen im Uferweg-Trassee grundsätzlich nach wie vor möglich. Es ist nicht erkennbar und wird von den Beschwerdeführen- den auch nicht konkret dargelegt, weshalb in der zweiten Etappe eine Verlegung der Leitungen im Uferweg-Trassee aufgrund der ersten Etappe nicht mehr möglich sein sollte. Da die erste Etappe unabhängig von einer Realisierung der zweiten Etappe realisiert wird, kann hinsichtlich der ersten Etappe nicht von einer Verschwendung von Steuergeldern bzw. Subventionen gespro- chen werden, zumal sich gemäss Stellungnahme des Projektverfassers vom 12. Januar 202315 eine geringfügige Kapazitätsreduktion hinsichtlich der Abwasserentsorgungsanlagen der ersten Etappe nur unbedeutend auf die Kosten der ersten Etappe auswirken würde, was vom AWA in seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2023 bestätigt wird. f) Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, die Beschwerdegegnerin habe es nicht geschafft, eine Gesamtplanung vorzunehmen und die geplanten Bautätigkeiten mit denjenigen des Resorts abzustimmen. Werde nun bis zur Beurteilung der zweiten Etappe auf dem Resort- gelände weiter geplant und gebaut, so würden zwangsläufig Präjudizien geschaffen, die geeignet seien, die Beurteilung der zweiten Etappe massgeblich zu beeinflussen. Die Frage, wie das Resort ohne bestehende oder sichergestellte Abwasserentsorgung baubewil- ligt werden konnte, liegt ausserhalb des Streitgegenstands und ist daher nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Es mag sein, dass durch die Bautätigkeit auf dem Resort- gelände für die Beurteilung der zweiten Etappe bereits Präjudizien geschaffen wurden oder noch geschaffen werden. Dies hat aber keinen Zusammenhang mit der Realisierung der ersten Etappe, sondern könnte ebenso der Fall sein, wenn die erste Etappe noch nicht realisiert würde. Die Werk- leitungen des Resorts sind weder Gegenstand der ersten noch der zweiten Etappe (siehe ent- sprechende Bemerkung auf dem Überbauungsplan 216), so dass diesbezüglich selbst dann keine Gesamtbetrachtung möglich wäre, wenn die erste und zweite Etappe gemeinsam beurteilt würden. g) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass für die beiden Etappen keine Gesamtbetrach- tung erforderlich ist, die erste Etappe kann isoliert und unabhängig von der zweiten Etappe beur- teilt werden. Dementsprechend beurteilt sich die Einsprachelegitimation für die erste Etappe al- leine nach dieser. Diesbezüglich sind die Beschwerdeführenden nicht besonders betroffen, wes- halb das AWA zu Recht auf ihre Einsprache nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher abzu- weisen. h) Die Beschwerdegegnerin hat ein Gesuch vom 12. Januar 2023 um Entzug der aufschieben- den Wirkung der Beschwerde eingereicht. Dieses Gesuch ist mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos und daher als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG17). 4. Kosten 15 Siehe Beilage 7 zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 12. Januar 2023 16 Vorakten pag. 185 17 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 8/10 BVD 140/2022/24 a) Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gelten die Beschwerdeführenden als un- terliegend und sie haben die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1500.– (Art. 103 Abs. 1 und 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV18). b) Die Beschwerdegegnerin war nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihr keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden sind (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die unterliegenden Beschwerde- führenden haben keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Folglich wer- den keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde wird als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten von CHF 1500.– werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt H.________, eingeschrieben - Gemischte Gemeinde Oberried am Brienzersee, eingeschrieben - Amt für Wasser und Abfall (AWA), Rechtsdienst, im Haus - Gemeinde Niederried bei Interlaken, zur Kenntnis Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat 18 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 9/10 BVD 140/2022/24 Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 10/10