a) Die Beschwerde erweist sich in sämtlichen Punkten als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerde ist abzuweisen und der angefochtene Gesamtentscheid wird bestätigt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei. Als solche hat er die Verfahrenskosten für dieses Beschwerdeverfahren zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG).