Inwiefern das Wasserbauplanverfahren deshalb mangelhaft sein und was der Beschwerdeführer daraus zu seinen Gunsten abzuleiten vermögen sollte, ist nicht erkennbar. Die Gemeinde weist in ihrer Stellungnahme vom 29. September 2022 zu Recht darauf hin, dass die einzelnen Wertverminderungen erst zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der Landerwerbsverhandlungen ermittelt werden. c) Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde abschliessend auf seine Einsprache vom 16. Februar 2018 und die darin gemachten Ausführungen verweist, kann darauf