b) Soweit der Beschwerdeführer rügt, an der Gemeindeversammlung sei zwar über den Wasserbauplan informiert worden, jedoch weder über den Wertverlust, welcher der Grundeigentümer erleide, noch über den Einfluss der neuen Linienführung auf der Parzelle Nr. F.________ auf die zukünftige Nutzung, ist unklar, was er damit geltend machen will. Inwiefern das Wasserbauplanverfahren deshalb mangelhaft sein und was der Beschwerdeführer daraus zu seinen Gunsten abzuleiten vermögen sollte, ist nicht erkennbar.