Das Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Bern kennt keine Einschränkung, wann Verfügungen und Entscheide zugestellt werden dürfen. Zusammen mit dem Umstand, dass das kantonale Verwaltungsrechtspflegegesetz anders als beispielsweise das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren30 keine Gerichtsferien kennt, kann dies dazu führen, das eine Rechtsmittelfrist ganz oder teilweise in die Schulferienzeit fällt. Allerdings scheint sich der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Anwalt dieses Umstands auch bewusst zu sein, wird dieser Punkt in der Beschwerde doch lediglich als Bemerkung angebracht, ohne dass daraus eine Forderung abgleitet würde.