a) Soweit der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Anwalt geltend macht, er empfinde die Zustellung des angefochtenen Entscheids in der Ferienzeit Mitte Juli 2022 als stossend, weil dadurch die tatsächliche Bearbeitungszeit für die Beschwerde massiv eingeschränkt worden sei, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Bern kennt keine Einschränkung, wann Verfügungen und Entscheide zugestellt werden dürfen.