Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, bei der Berechnung der Entschädigung im Falle einer Enteignung dürfe nicht nur auf den Kaufpreis für landwirtschaftliches Land abgestellt werden, sondern müssten auch zukünftige Nutzungsmöglichkeiten berücksichtig werden, kann daher nicht darauf eingetreten werden. Die Bestimmung einer allfälligen Enteignungsentschädigung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Wasserbauplanverfahrens, sondern wird gegebenenfalls in einem eigenständigen Verfahren vor der Enteignungsschätzungskommission zu klären sein. 7. Weitere Rügen