Aufgrund der Wertgarantie als Teilgarantie der Eigentumsgarantie ist dieser Eingriff in das Eigentum des Beschwerdeführers entschädigungspflichtig. Im Gegensatz zur materiellen Enteignung ist bei der formellen Enteignung die Entschädigung Voraussetzung und nicht Folge des Eigen-tumseingriffs.29 Über die Entschädigung und deren Höhe ist jedoch nicht im vorliegenden Verfahren zu befinden (siehe dazu Art. 45 ff. Gesetz über die Enteignung).