f) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Wasserbauplan zwar mit einem Eingriff in die Eigentumsgarantie verbunden ist. Die Voraussetzungen für den Eingriff in dieses Grundrecht sind jedoch erfüllt, ein Eingriff in dessen Kerngehalt steht nicht zur Diskussion. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als unbegründet.