Dabei kann die verbleibende Restfläche trotz Querung der Parzelle durch den neuen Dorfbach aufgrund des vorgesehenen Weideübergangs ohne erhebliche Erschwerung weiterhin als Weideland genutzt werden. Dass hier das Wasserbauvorhaben folglich nicht zu einer wesentlichen Erschwerung oder gar Verunmöglichung der Bewirtschaftung führt, wurde bereits ausgeführt (siehe vorne Erwägung 3.e). Unter diesen Umständen kann nicht von einem unzumutbaren Eigentumseingriff gesprochen werden. Die mit dem Wasserbauplan verfolgten öffentlichen Interessen des Hochwasserschutzes und der Revitalisierung eines Gewässers stehen