Insofern schwerwiegender ist zwar der dauerhafte Erwerb von 498 m2 seiner Parzelle Nr. F.________ zu Eigentum. Allerdings weist die Parzelle Nr. F.________ eine Fläche von 9114 m2 auf, wobei es sich bei 6823 m2 um Kulturland handelt. Somit gehen dem Beschwerdeführer lediglich 7 % des als Weideland genutzten Kulturlandes dauerhaft verloren. Dabei kann die verbleibende Restfläche trotz Querung der Parzelle durch den neuen Dorfbach aufgrund des vorgesehenen Weideübergangs ohne erhebliche Erschwerung weiterhin als Weideland genutzt werden.