Unzumutbar wäre der Eingriff in das Eigentum des Beschwerdeführers, wenn Eingriffszweck und Eingriffswirkung in keinem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen würden. Hier sind also letztlich die öffentlichen gegen die privaten Interessen abzuwägen. Hinsichtlich des privaten Interesses des Beschwerdeführers gilt es die Schwere des Eingriffs in sein Eigentum zu berücksichtigen. Die vorübergehende Beanspruchung von 601 m2 seiner Parzelle Nr. F.________ zwecks Realisierung des Wasserbauvorhabens ist von untergeordneter Bedeutung, da die Beanspruchung lediglich temporärer Natur ist. Insofern schwerwiegender ist zwar der dauerhafte Erwerb von 498 m2 seiner Parzelle Nr. F.________ zu Eigentum.