Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ist eine Beanspruchung der Parzelle Nr. F.________ auch erforderlich, die bisherige Linienführung des Dorfbachs im Bereich seiner Parzelle kann nicht beibehalten werden. Wie bereits ausgeführt, ist die Ausdolung des Dorfbachs im Bereich der Parzelle Nr. F.________ mit offener, revitalisierter Wasserführung ebenso wenig zu beanstanden, wie die Wahl des Bachverlaufs mit Querung der Parzelle Nr. F.________. Eine bessere Alternative, die weniger stark in das Eigentum des Beschwerdeführers eingreift und dabei die gesetzlichen Vorgaben ebenso gut berücksichtigt, existiert nicht.