bereits ausgeführt (siehe vorne Erwägungen 3 und 4). Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei einem Wasserbauplan um ein Gesamtsystem handelt, das in allen seinen Teilen funktionieren muss. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann daher nicht nur die Situation bei seiner Parzelle Nr. F.________ isoliert betrachtet werden. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die mit dem Wasserbauplan verfolgten öffentlichen Interessen des Hochwasserschutzes und der Revitalisierung eines Gewässers so gewichtig sind, dass sie die damit verbundenen Eigentumseingriffe gemäss Landerwerbsplan inklusive dem Eingriff in das Eigentum des Beschwerdeführers grundsätzlich zu rechtfertigen vermögen.