Der Schutz von erheblichen Sachwerten stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Neben dem Hochwasserschutz dient der Eigentumseingriff im vorliegenden Fall aber auch weiteren öffentlichen Interessen, nämlich der Freilegung eines eingedolten Gewässers und dessen Revitalisierung. Dass auf eine Ausdolung des Dorfbachs im Bereich der Parzelle Nr. F.________ nicht verzichtet werden kann und eine offene, revitalisierte Wasserführung umgesetzt werden muss, wobei der gewählte Bachverlauf mit Querung der Parzelle Nr. F.________ nicht zu beanstanden ist, wurde