d) Was das öffentliche Interesse betrifft, so ist grundsätzlich jedes öffentliche Interesse geeignet, Einschränkungen der Eigentumsgarantie zu rechtfertigen, sofern das Ziel nicht rein fiskalischer Natur ist oder gegen andere Verfassungsnormen verstösst.26 Im vorliegenden Fall dient der Eigentumseingriff zunächst dem Hochwasserschutz. Dabei haben die Hochwasserereignisse 1992 und 2007 gezeigt, dass es sich nicht bloss um eine abstrakte Gefährdung mit hypothetischen Überschwemmungen handelt, sondern um eine reale und aktuelle Gefahr mit erheblichem Schadenspotenzial.