Art. 26 Abs. 4 WBG in Verbindung mit dem Gesetz über die Enteignung stellen im vorliegenden Fall also sowohl für den definitiven Landerwerb eines Teils der Parzelle des Beschwerdeführers als auch für die bloss vorübergehende Benutzung eines Teils der Parzelle des Beschwerdeführers eine ausreichende gesetzliche Grundlage für den Eingriff in sein Eigentum dar, was unbestritten ist.