Das Gesetz über die Enteignung25 regelt gemäss Art. 1 Abs. 1 den dauernden oder zeitweisen Entzug von Grundstücken oder von darauf bezüglichen dinglichen oder persönlichen Rechten zugunsten öffentlicher Werke oder zugunsten anderer, durch das Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigter Zwecke (formelle Enteignung). Art.