a) Der Beschwerdeführer bestreitet die gesetzliche Grundlage für die Enteignung nicht. Er bestreitet jedoch das überwiegende öffentliche Interesse an der Enteignung und die Verhältnismässigkeit der Enteignung. Dabei sei nur die Situation bei der Parzelle Nr. F.________ zu beachten. Eine Beanspruchung der Parzelle Nr. F.________ sei nicht erforderlich, es gebe keinen Grund von der heute bestehenden Linienführung abzuweichen. Daher sei das Interesse 17 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 18 Baureglement der Einwohnergemeinde Safnern vom 18. September 2013 19 Siehe das Thema «Siedlung» der Karte «Richtplan-Informationssystem» unter: