Die mit dem Wasserbauplan verfolgten Zwecke (Hochwasserschutz und Gewässerrevitalisierung) können wie erläutert (siehe vorne Erwägungen 2 bis 4) ohne die Beanspruchung von landwirtschaftlicher Nutzfläche nicht nur nicht sinnvoll, sondern gar nicht erreicht werden. Diesen Erläuterungen vorne in den Erwägungen 2 bis 4 kann auch entnommen werden, dass die beanspruchten Flächen nach dem Stand der Erkenntnisse optimal genutzt werden und dass eine umfassende Interessenabwägung sowie die Prüfung von Alternativen stattgefunden haben. Auch der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt wären. 6. Enteignung