umfassende Interessenabwägung und die Prüfung von Alternativen voraus (Art. 11b Abs. 3 BauV). Diese Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der landwirtschaftlichen Nutzfläche für das neue Gerinne des Dorfbachs als eine bodenverändernde Nutzung sind hier erfüllt. Die mit dem Wasserbauplan verfolgten Zwecke (Hochwasserschutz und Gewässerrevitalisierung) können wie erläutert (siehe vorne Erwägungen 2 bis 4) ohne die Beanspruchung von landwirtschaftlicher Nutzfläche nicht nur nicht sinnvoll, sondern gar nicht erreicht werden.