c) Allerdings handelt es sich dabei um eine für den Pflanzenbau nutzbare Fläche ausserhalb der Bauzone und damit um eine landwirtschaftliche Nutzfläche (Art. 11a Abs. 2 BauV20). Als solche handelt es sich um Kulturland im Sinne von Art. 8a BauG (Art. 11a Abs. 1 BauV).21 Gemäss Art. 8a BauG sind die landwirtschaftlichen Nutzflächen zu schonen (Abs. 1).