b) Die Parzelle Nr. F.________ liegt in der Bauernhofzone (BH). Gemäss Art. 62 GBR18 gelten in dieser Zone die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Landwirtschaftszone. Gemäss dem Fruchtfolgeflächen-Inventar des Kantons Bern handelt es sich bei der Parzelle Nr. F.________ nicht um eine Fruchtfolgefläche.19 Die Vorschriften zu den Fruchtfolgeflächen haben somit keinen Einfluss auf die Linienwahl für den Bachverlauf im Bereich der Parzelle Nr. F.________.