a) Der Beschwerdeführer rügt, der Wasserbauplan beanspruche unzulässigerweise Fruchtfolgeflächen. Die Voraussetzung von Art. 8a BauG17, wonach Fruchtfolgeflächen nur beansprucht werden dürften, wenn ein Ziel ohne die Beanspruchung nicht sinnvoll erreicht werden könne, sei nicht erfüllt. Mit einem im Bereich der Parzelle Nr. F.________ unveränderten Bachverlauf könne landwirtschaftliches Land geschont werden.