d) Unter den Verfahrensbeteiligten scheint unbestritten zu sein, dass lediglich zwei Varianten für den zukünftigen Bachverlauf zur Verfügung stehen. Entweder der heutige (eingedolte) Bachverlauf entlang der Tal- und Hauptstrasse oder der gemäss Wasserbauplan vorgesehene Bachverlauf mit einer Querung der Parzelle Nr. F.________. Die beiden denkbaren Bachverläufe sind auf Seite 3 der Vernehmlassung des TBA vom 30. September 2022 dargestellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Dorfbach im Bereich der Parzelle Nr. F.________ aufgrund von Art. 38 GSchG ausgedolt werden muss (siehe vorne Erwägung 3). Zudem ist zu berücksichtigen, dass gemäss Art.