Der Beschwerdeführer erklärt dies in seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2022 damit, dass er anlässlich der Einspracheverhandlung noch davon ausgegangen sei, dass die Gemeindeversammlung das Projekt ablehnen werde. Wie dieses Verhalten des Beschwerdeführers letztlich zu werten ist, kann mit Blick auf die folgende Ausführung in Buchstabe d offen bleiben.