c) Gemäss Protokoll der Einspracheverhandlung vom 21. Juni 2018 war der Beschwerdeführer mit einer Variante der Linienführung längs der Hauptstrasse und der Talstrasse nicht einverstanden. Insofern erscheint es widersprüchlich, wenn er nun in seiner Beschwerde für den Fall eines solchen Bachverlaufs einen Rückzug seiner Beschwerde in Aussicht stellt. Der Beschwerdeführer erklärt dies in seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2022 damit, dass er anlässlich der Einspracheverhandlung noch davon ausgegangen sei, dass die Gemeindeversammlung das Projekt ablehnen werde.