Aufgrund des relativ bescheidenen Flächenbedarfs (zur Enteignung vorgesehen sind gemäss «Landerwerbsplan Siedlungsbereich» 498 m2, der Gewässerraum dürfte gemäss orientierendem Inhalt des Plans «Situation Projekt Siedlungsbereich» in Verbindung mit der temporär beanspruchten Fläche gemäss «Landerwerbsplan Siedlungsbereich» rund 600 m2 betragen, die gesamte Kulturlandfläche auf der Parzelle Nr. F.________ beträgt gemäss der «Hinweiskarte Kulturland» des kantonalen Geoportals 6823 m2) ist nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht konkret ausgeführt, welche erheblichen Nachteile die offene